Beschaffenheitsbezogen (nature-related)
Die Neufassung des BGB sagt bezüglich aller Haftungsfragen, wann keine Haftung besteht. Früher waren Fehler beschrieben, die Haftung auslösen. Die Argumentation hat sich demnach von "negativ" in "positiv" geändert. Jetzt lautet die Formulierung des § 434: "Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat." Für ein Werk gilt nach § 633 analog: "Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat." Das sind beschaffenheitsbezogene Aussagen.
Ohne nennenswerte Änderungen kann man die früher für "qualitätsbezogen" geltende Definition nutzen. Dann gilt: "beschaffenheitsbezogen = die Erfüllung von Forderungen an die Beschaffenheit einer betrachteten Einheit oder an einen ihrer Teile betreffend". Wie immer im Management kommt es darauf an, welche Einheit man betrachtet. Und ob diese zweifelsfrei von anderen Einheiten abgegrenzt ist. Erweiterungen der Haftung in den §§ 434 und 633 gegenüber BGB 1900 haben zusätzliche Bedeutung: Bei diesen Erweiterungen sind bisher nicht angesprochene materielle und immaterielle Einheiten benannt: Ergänzt sind in § 434 die Einheiten "vereinbarte Montage" (Dienstleistung), "Montageanleitung" (Software), die Menge (immateriell) und schließlich das Aliud (die Lieferung einer anderen Sache als der bestellten). In § 633 sind in entsprechender Weise eine zu geringe Liefermenge und ein Aliud neu festgelegt.
Zur Beschaffenheitsgestaltung ist auch folgender Zusammenhang von Bedeutung: Oft ist zwar für die Realisierung einer materiellen oder immateriellen Einheit durch den Lieferanten die zu beachtende Forderung an die Beschaffenheit bekannt. Er muss aber außerdem dafür sorgen, dass diese geforderte Beschaffenheit bei den Verhandlungen mit dem Kunden im Liefervertrag umgewandelt wird in die "vereinbarte Beschaffenheit". Andernfalls gelten die Rechtsregeln der genannten Paragrafen für den Fall der nicht vereinbarten Beschaffenheit. Freiheit von Sachmängeln ist dann sehr viel schwerer zu klären als bei vereinbarter Beschaffenheit.
Walter Geiger
QZ 08/2009, S. 8
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