Ausschuss
"Ausschuss" ist ein Homonym. Hier geht es aber nicht um ein Gremium, das immer wieder tagt und tief schürfende Gedanken wälzt. Beim hier behandelten "Ausschuss" denkt man eher an Merkmale wie "unbrauchbar" und ans Wegwerfen oder Entsorgen; nicht eben beglückende Gedanken. Schon die technische Klärung dieses Begriffs ist auch deshalb beschwerlich. Noch größer werden die Probleme bei der amtlichen Klärung, was man bei ordnungsgemäßem Verhalten als Ausschuss einzustufen hat. Der schon seit langem geklärte technische Begriff wurde seinerzeit bei Entwicklung des ganzen zugehörigen Begriffsteilsystems sinnvoll an den Oberbegriff Fehlprodukt geknüpft. Dadurch ist viel erreicht worden. Die Auswirkungen des großen Erfindungsreichtums der Mitarbeiter in allen Branchen zur begrifflichen Umwidmung von Fehlprodukten in nicht mehr sofort als fehlerhaft erkennbare ließen sich bei konsequenten Anwendern dieses Begriffsteilsystems deutlich vermindern; und damit die Fehlerkosten.
Ausschuss war dabei definiert als ein Fehlprodukt, bei dem Einzelforderungen an dessen Beschaffenheit auch nachträglich durch Nacharbeit nicht erfüllt werden können oder sollen, und das auch für einen anderen Verwendungszweck unter angemessenen Umständen nicht verwendet werden kann. Dazu wird als Erstes auch heute noch angemerkt: "Die Bedeutung von Ausschuss für eine Organisation kann wegen der Störung des planmäßigen Betriebsablaufs weit über die Ausschusskosten hinausgehen". Letztere sind dabei die Kosten für die Realisierung und Verschrottung des fehlerhaften Produkts. Neuerdings gibt es eine kürzere Definition für den Ausschuss. Wesentliche Begriffsmerkmale wurden in Anmerkungen ausgelagert. Verblieben ist: "Ausschuss = fehlerhaftes Produkt, für das Verschrottung vorgesehen ist".
Die amtliche Klärung zum Begriff Ausschuss ist umfangreicher und komplizierter. Sie erfolgt indirekt über den Begriff Abfall im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, insbesondere in Paragraf 3. Nirgends kommt dort allerdings das Wort "Ausschuss" vor.
Walter Geiger
QZ 12/2007, S. 10
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