QSV: Neues Schuldrecht birgt höhere Risiken für Zulieferer
Mangelhaftes Produkt kann umfangreiche Haftung auslösen
Die Änderung des BGB Schuldrechts kann umfangreiche Haftung für Zulieferer nach sich ziehen, wenn sie eine Qualitätssicherungsvereinbarung getroffen haben.
Am 1. Januar 2002 sind neue gesetzliche Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Kraft getreten. Wesentliche Teile des Schuldrechts, die das Verhältnis zwischen Vertragsparteien wie Herstellern und Zulieferern regeln, wurden geändert. Diese Änderungen wirken sich auch auf eine Qualitätssicherungsvereinbarung aus.
QSV - Pflichtverletzung - Haftung
Eine Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) wird zwischen einem Zulieferer und Endhersteller mit dem Ziel abgeschlossen, bereits bei dem Design und der Produktion der Zulieferteile dafür Sorge tragen zu können, dass die Qualität der zu liefernden Teile den Anforderungen und Erwartungen des Herstellers entsprechen. Nicht selten wird als besonderes Ziel ausdrücklich eine Null-Fehler-Qualität vereinbart.
Das mit dem Abschluss einer QSV verfolgte Ziel führt unmittelbar zu dem ersten und auch schwerwiegendsten neuen rechtlichen Problem: Nach dem neuen BGB haftet eine Vertragspartei verschuldensunabhängig, wenn sie eine Pflicht verletzt und ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Diese auf den ersten Blick wenig Besorgnis erregende Regelung nimmt bedrohliche Gestalt an, wenn man sich vor Augen führt, dass nach dem neuen BGB die Lieferung eines mangelhaften Produkts bereits eine Pflichtverletzung darstellt. Auch kann sich die Haftung für ein mangelhaftes Produkt nun in unbegrenzter Höhe auf alle Schäden erstrecken, insbesondere auch auf Folgeschäden wie Produktionsausfall und entgangenen Gewinn.
Die erste Voraussetzung für eine verschuldensunabhängige Haftung, die Lieferung eines fehlerhaften Teils, ist bei einer Massenproduktion schnell erfüllt. Die weitere Voraussetzung — die Übernahme eines Beschaffungsrisikos — könnte in dem Abschluss einer QSV gesehen werden.
Lesen Sie auf der folgenden Seite, warum eine Haftungshöchstsumme sinnvoll ist.
Inhaltsverzeichnis
- 1: QSV: Neues Schuldrecht birgt höhere Risiken für Zulieferer
- 2: Haftungshöchstsumme vereinbaren
- 3: QSV als allgemeine Geschäftsbedingung
- 4: Eingangskontrolle zur Qualitätssicherung
- 5: Erstmuster unter seriellen Bedingungen testen
- 6: Garantien nur im Ausnahmefall
Achim Hofmann. Neue Risiken für Zulieferer. In: QZ 09/2002 , S. 908-910.
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25.09.2020 Lean Thinking im Lean Project Management
Serie zum Thema Prozesse, veröffentlicht von QM-Experten deutscher Unternehmen gemeinsam mit der N5 GmbH und der Fachzeitschrift QZ