DAkkS: Keine Befristung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit seinem Urteil zur Befristung von Akkreditierungen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) Rechtsklarheit geschaffen. Demnach können Akkreditierungsbescheide ab sofort ohne Befristung ausgestellt werden. Ausgenommen sind Bereiche, in denen eine Befristung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit seinem Urteil vom 19. September 2018 (BVerwG 8 C 6.17) entschieden, dass es für die Befristung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen keine Rechtsgrundlage gibt. Konformitätsbewertungsstellen prüfen, ob Produkte, Verfahren und Dienstleistungen jeweils einschlägigen Anforderungen - etwa bestimmten Qualitätsstandards - genügen. Dazu müssen sie akkreditiert sein. Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Bewerber seine Kompetenz für die Durchführung der entsprechenden Prüfungen nachweist.
Das Urteil des BVerwG beendet einen seit 2012 laufenden Prozess über die Zulässigkeit von befristeten Akkreditierungsbescheiden. „Wir begrüßen, dass durch die höchstrichterliche Entscheidung nun Rechtssicherheit für die DAkkS und unsere Kunden entstanden ist", sagt dazu Dr. Stephan Finke, Geschäftsführer der DAkkS.
Gesetzlich geregelte Bereiche werden weiterhin befristet akkreditiert
Die Gerichtsentscheidung betrifft ausschließlich die Befristung von Akkreditierungen. Bezüglich der Überwachungsintervalle, die in der im Bundesanzeiger veröffentlichten Regel 71 SD 0 001 für die unterschiedlichen Akkreditierungsaktivitäten fest vorgegeben sind, wird sich bis auf Weiteres nichts ändern. Die DAkkS wird das Urteil sofort umsetzen und Akkreditierungen ohne Befristung erteilen.
Dies gilt nicht für Bereiche, in denen eine Befristung der Akkreditierung gesetzlich geregelt ist. Das Urteil hat außerdem keine Auswirkungen auf bereits bestandskräftig erteilte Akkreditierungen und deren Änderung. In diesen Fällen bleibt die Befristung des Akkreditierungsbescheids bis zu einer möglichen Reakkreditierung bestehen.
Rechtsstreit mit dem Urteil beendet
Das Urteil des BVerwG beendet einen seit 2012 laufenden Prozess über die Zulässigkeit von befristeten Akkreditierungsbescheiden. Eine niedersächsische Behörde hat gegen eine Befristung der Akkreditierung auf 5 Jahre geklagt. Die DAkkS erteilte dem Kläger Akkreditierungen für ein Prüflabor und ein medizinisches Labor jeweils befristet auf fünf Jahre. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die Befristung stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Bundesverwaltungsgericht / DAkkS
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