
Inverkehrgabe von „alten“ Staubsaugern
Wir sind Händler von Haushaltsgeräten, darunter auch Staubsauger. Wir haben eine Abmahnung eines unserer Wettbewerber erhalten mit dem Hinweis, dass unsere Staubsauger nicht den jüngsten Vorgaben der Ökodesign-Richtlinie entsprechen. Wir sind bislang davon ausgegangen, dass wir als reine Händler unsere Bestände abverkaufen dürfen.
Antwort:
Sie haben den Sachverhalt richtig bewertet. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Inverkehrgabe auf dem EU-Markt. Wenn Sie als reiner Händler auftreten - und nicht beispielsweise als EU-Importeur - bringen Sie die Staubsauger nicht (erstmalig) in den Verkehr, sondern stellen sie lediglich (erneut) auf dem Markt bereit. Das Abverkaufen von vorhandenen Beständen wird zwar von einigen Verbänden nicht gerne gesehen, ist jedoch gesetzeskonform.
RA Stefan Buscholl, Saarbrücken

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Über den Experten
Stefan Buscholl, geb. 1982, hat in Heidelberg studiert und ist Anwalt bei Günes & Hamdan Rechtsanwälte PartGmbB in Saarbrücken. Seine Arbeitsschwerpunkte bilden das nationale und internationale Handels- und Vertragsrecht, EU-Product Compliance sowie Fragen des Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrechts.
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