
"Gewährleistung" oder "Garantie"?
Wir vertreiben über eine Onlineplattform Haushaltsprodukte. Uns wird stets empfohlen, keine Gewährleistung und keine Garantie zu übernehmen. Wo genau liegen eigentlich die Unterschiede?
Antwort:
Unter Gewährleistung werden gemeinhin die gesetzlichen Ansprüche verstanden, die der Käufer eines Produkts gegenüber dem Verkäufer hat, wenn das Produkt mangelhaft ist. Eine Übersicht über die gesetzlichen Ansprüche des Käufers bei Mängeln finden Sie in § 437 BGB.
Eine Garantie hingegen ist eine zusätzliche freiwillige Verpflichtung, die eingeräumt werden kann. Weil eine Garantie freiwillig ist, kann der Garantiegeber den Inhalt der Garantie auch frei bestimmen. Man unterscheidet hier im Wesentlichen zwischen Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien. Bei Beschaffenheitsgarantien steht der Garantiegeber für bestimmte Eigenschaften des Produkts ein. Bei Haltbarkeitsgarantien garantiert der Garantiegeber eine bestimmte Beschaffenheit der Sache für eine bestimmte Dauer.
Die Aussage "keine Garantie" ist demnach nicht nötig, wenn nicht zuvor eine solche gegeben wurde.
Schließlich möchte ich noch darauf hinweisen, dass es Ihnen zwar freisteht, keine Garantieerklärung abzugeben; der vollumfängliche Ausschluss der Gewährleistung wird in Ihrem Fall jedoch nicht möglich sein.
RA Dr. Menderes Günes, Saarbrücken

Rechtsanwalt Stefan Buscholl
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Über den Experten
Stefan Buscholl, geb. 1982, hat in Heidelberg studiert und ist Anwalt bei Günes & Hamdan Rechtsanwälte PartGmbB in Saarbrücken. Seine Arbeitsschwerpunkte bilden das nationale und internationale Handels- und Vertragsrecht, EU-Product Compliance sowie Fragen des Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrechts.
Regelwidriges Verhalten kann für Unternehmen existenzgefährdend sein. Die Norm ISO 19600 soll vorbeugen.