
Erstellen und Inhalt einer QSV
Gibt es eine rechtlich verbindliche Grundlage für Qualitätssicherungsvereinbarungen (QSV)?
Wer ist verantwortlich für die Erstellung incl. Inhalt einer QSV?
Wer prüft und sollte diese freigeben?
Ist es üblich in QSVs im Pkt. Reklamationsbearbeitung, Kosten festzulegen, die erst später in einem bereits erfolgten Wertschöpfungsprozess entstehen?
Wie rechtsverbindlich sind QSVs?
Antwort:
Eine rechtlich verbindliche Grundlage für eine QSV gibt es nicht; die Parteien sind im Rahmen des gesetzlich Zulässigen frei, die Inhalte zu regeln. QSV sind schlicht eine besondere Ausprägung einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Lieferant und Abnehmer. Dementsprechend gibt es auch keinen gesetzlich vorgegebenen Verantwortlichen für die Inhalte. Wenn es Ihnen darum geht, wer innerhalb des Unternehmens inhaltlich für eine QSV verantwortlich ist und diese auch letzten Endes freigeben soll, ist das eine Frage der individuellen Unternehmensstruktur. Auch hier gibt es grundsätzlich keine zwingenden Vorgaben. Das Unternehmen gibt schließlich die Struktur vor, nicht umgekehrt.
Zu den "üblichen" Inhalten sind meines Erachtens zwei Aspekte zu unterscheiden: (1) Welche inhaltlichen Grenzen setzt das geltende Recht und (2) wie muss das Vertragsverhältnis tatsächlich gelebt werden?
Da es sich bei QSV zumeist um AGB handelt, sind demjenigen, der die QSV ins Vertragsverhältnis einbezieht, im deutschen Recht sehr enge Gestaltungsgrenzen gesetzt. Im Wesentlichen kann gesagt werden, dass alles, was den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, unwirksam ist. Insoweit müsste man sich die QSV im Detail anschauen.
Auf der anderen Seite ist auch zu berücksichtigen, inwieweit der Lieferant vom Abnehmer abhängig ist. QSV mit unwirksamen Inhalten sind nicht unüblich, werden aber von den Parteien häufig dennoch so gelebt, damit der Lieferant seinen Kunden nicht verliert. Hier kann man den Lieferanten in aller Regel nur dazu raten, vorsichtig die Inhalte so weit zu korrigieren, dass zumindest die eigene Versicherungsdeckung nicht verloren geht.
RA Stefan Buscholl, Saarbrücken

Rechtsanwalt Stefan Buscholl
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Über den Experten
Stefan Buscholl, geb. 1982, hat in Heidelberg studiert und ist Anwalt bei Günes & Hamdan Rechtsanwälte PartGmbB in Saarbrücken. Seine Arbeitsschwerpunkte bilden das nationale und internationale Handels- und Vertragsrecht, EU-Product Compliance sowie Fragen des Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrechts.
Regelwidriges Verhalten kann für Unternehmen existenzgefährdend sein. Die Norm ISO 19600 soll vorbeugen.