
Deutschsprachige Gebrauchsanweisungen verpflichtend?
Wir vertreiben über einen Webshop Kfz-Ersatzteile, welche wir bei diversen Großhändlern einkaufen. Wir wurden vor kurzem darauf hingewiesen, dass den Produkten keine Gebrauchsanweisungen beiliegen oder zumindest keine deutschsprachigen. Sind wir hierzu verpflichtet?
Antwort:
Die Pflicht, Produkten eine deutschsprachige Gebrauchsanleitung beizulegen, kann sich aus § 3 Abs. 4 ProdSG ergeben. Sind danach bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Verordnungen zum ProdSG keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
Auch als reiner Händler stellen Sie die Produkte auf dem Markt bereit. "Bereitstellen" meint jeden Überlassungsvorgang des Produkts innerhalb der Vertriebskette, § 2 Nr. 4 ProdSG.
Ob bei Ihren Produkten bestimmte Regeln zu beachten sind, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, kann an dieser Stelle nicht abschließend bewertet werden. Angesichts der Tatsache, dass ein Verstoß gegen § 3 Abs. 4 ProdSG nach § 39 Abs. 1 Ziffer 2 ProdSG einen Bußgeldtatbestand darstellen und angesichts der Tatsache, dass die Gefahr einer Abmahnung durch Wettbewerber besteht, kann ich hier nur empfehlen, größte Sorgfalt walten zu lassen.
RA Dr. Menderes Günes, Saarbrücken

Rechtsanwalt Stefan Buscholl
beantwortet Ihre Rechtsfragen rund ums Qualitätsmanagement.
Stellen Sie Herrn Buscholl Ihre Frage!
Über den Experten
Stefan Buscholl, geb. 1982, hat in Heidelberg studiert und ist Anwalt bei Günes & Hamdan Rechtsanwälte PartGmbB in Saarbrücken. Seine Arbeitsschwerpunkte bilden das nationale und internationale Handels- und Vertragsrecht, EU-Product Compliance sowie Fragen des Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrechts.
Regelwidriges Verhalten kann für Unternehmen existenzgefährdend sein. Die Norm ISO 19600 soll vorbeugen.