
5.30 Abnahmeprüfzeugnis EN 10204-3.1 - Kennzeichnung des Materials
Wir haben einen Kunden u.a. mit Rohrbögen aus St35.8/1 incl. Prüfzeugnis 3.1 beliefert.
Nun bemängelt er, dass auf dem Bogen nur die Kurzbezeichnung - hier RW 65 - und nicht extra noch die Schmelze-Nr. aufgestempelt ist.
Ist die Angabe der Schmelze-Nr. auf dem Material unbedingt erforderlich und ist das so, wie wir es geliefert haben nicht zulässig?
Danke für Ihre Antwort.
Antwort:
Im allgemeinen gibt die betreffende Werkstoffnorm (hier für St 35.8/I) und u.U. auch die Produktnorm (hier für die Rohrbögen) im Abschnitt Prüfungen und Prüfbescheinigungen an, welche Angaben zu machen sind, also z.B. ob eine Schmelzen-Nr. bei einem APZ 3.1 anzugeben ist. Es kann u.U. auch festgelegt sein, ob diese Kennzeichnung am Produkt selbst oder aber auf einem Anhäünger angebracht werden kann (z.B. bei Massenwaren wie Rundstahl im Bündel).
Fehlt jedoch eine solche Anforderung, so müsste der Besteller in seiner Bestellung dem Hersteller angeben, welche Kennzeichnung vorgenommen werden soll. Dies kann dann die Angabe der Schmelzen-Nr. einschließen.
In dem angesprochenen Fall müsste auch noch der Werkstoff mit angegeben werden, falls in der Rohrbogen-Norm mehrere Werkstoffe zur Auswahl stehen.
EN 10204 enthält keinerlei Anforderungen an Umfang und Art der Kennzeichnung.

Ing. Ingolf Friederici
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Ingolf Friederici, Experte für Managementsysteme, Konformitätsfragen und zugehörige Normen, führt seit vielen Jahren Seminare und Workshops durch, schwerpunktmäßig als unternehmensindividuell gestaltete Inhouse-Veranstaltungen.
Im expert Verlag, Tübingen, erschien kürzlich sein Buch "Konformität von Produkten - Gesetzliche Anforderungen, Konformitätsbewertungen, Konformitätsdokumente, Prüfbescheinigungen".
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